Mittwoch, 16. Mai 2018
Die Energiestrategie 2050 bringt neue Regeln zur Gestaltung von Netz- und Energietarifen. Mit welchen Änderungen ist zu rechnen und was bedeuten Sie in der Praxis?
Der neue Beitrag von Martin Borner, Senior Projektleiter, und Aeneas Wanner, Geschäftsleiter Energie Zukunft Schweiz im bulletin.ch beleuchtet die gesetzlichen Minimalanforderungen und die Festlegung eines «Basistarifs».
Im Zusammenhang mit der vor bald einem Jahr angenommenen Energiestrategie 2050 hat der Bund diverse Gesetze geändert. Ziel ist, wie von Volk und Ständen bekräftigt, die Energieeffizienz zu steigern und die Produktion erneuerbarer Energie auszubauen, um die alternden Kernkraftwerke sowie fossile Energieträger zu ersetzen. Insbesondere in den Verordnungen zum Energie- und Stromversorgungsgesetz vom November 2017 gibt es Neuerungen, die bei vielen Energieversorgern Konsequenzen auf die Netz- und Energietarife 2019 haben.
Basistarife zur Netznutzung
Gemäss Artikel 18 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung (StromVV) müssen Endverbraucher innerhalb einer Spannungsebene und mit vergleichbarem Bezugsprofil in der gleichen Kundengruppe sein. Wie genau sich die Bezugsprofile für separate Tarife unterscheiden müssen, wird sich erst in Entscheiden der Elektrizitätskommission (ElCom) oder des Bundesgerichts konkretisieren.
Der erwähnte Gesetzesartikel definiert weiter, dass Kunden bis zu einer Anschlussleistung von 30 kVA Anrecht auf einen einheitlichen Tarif haben. Bis zu einem jährlichen Energieverbrauch von 50 MWh muss das Netzentgelt zu mindestens 70% «aus einem nicht-degressiven Arbeitsentgelt» bestehen. Ob es sich dabei um Einfach- oder Doppeltarife handelt, wurde nicht festgelegt. Die in diesem Absatz beschriebenen Bedingungen definieren Netzprodukte, welche für kleine Netznutzer eine hoch verfügbare Stromversorgung ermöglichen und gleichzeitig den Zielen der Energiestrategie dienen. Im Weiteren wird dies mit dem Begriff «Basistarif» bezeichnet.
In der Praxis erweist es sich als schwierig, die Grenze von 30 kVA sauber zu definieren. Dies wird dazu führen, dass sich im Bereich bis 50 MWh pro Jahr mit grosser Wahrscheinlichkeit ein einziger Basistarif etablieren wird. Ausgenommen sind dabei die nicht ganzjährig genutzten Liegenschaften.
Viele Energieversorger verfügen heute noch über einen grösseren Anteil an Einfachtarif-Zählern. Es bleibt ihnen deshalb keine andere Wahl, als den Einfachtarif zum Basistarif zu machen.